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  Rechtliches - Allgemeines
 

 


Rechtsform und Aufsicht


Die Rechtsform von privaten Bausparkassen bedarf einer Aktiengesellschaft. Die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen wird von den jeweiligen Bundesländern bestimmt.
Nach Vorschriften übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Aufsicht über die Bausparkassen aus.
Auch ist sie befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb einer Bausparkasse mit den Allgemeinen Geschäftsgrundsätzen und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge im Einklang zu halten.
 

Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen

Folgende Regelungen müssen hier u.a. enthalten sein:

  • Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparens und der Bausparkasse
  • Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten
  • Verzinsung der Bauspareinlagen und der Bauspardarlehen
  • Höhe der vom Bausparer zu zahlenden Kosten und Gebühren
  • Zuteilungsbedingungen und die Ermittlung der Reihenfolge für die Zuteilung
  • Voraussetzungen für die Auszahlung der Bausparsumme
  • Sicherung der Forderungen aus Bauspardarlehen
  • Bedingungen, nach denen ein Bausparvertrag geteilt, mit einem anderen Bausparvertrag zusammengelegt oder die Bausparsumme erhöht oder ermäßigt werden kann
 
Sicherungen von Forderungen aus Darlehen und Beleihungsgrenze sind durch Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an einem inländischen Pfandobjekt zu sichern.

 

 

 

 
   
 
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