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  Grundbuch
 


 

Grundbuch

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das beim Amtsgericht geführt wird und Auskunft über die rechtlichen Verhältnisse der Grundstücke gibt.
Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Grundbuch einsehen und beglaubigte Grundbuchauszüge verlangen.
Der Inhalt des Grundbuches genießt öffentlichen Glauben.
Alle Angaben im Grundbuch gelten gutgläubigen Dritten gegenüber als richtig und vollständig.
Eintragungspflichtige, aber nicht eingetragene oder unrichtig gelöschte Rechte und Verfügungsbeschränkungen gelten als nicht bestehend.

 


Inhalt

  • Aufschrift: Amtsgericht, Grundbuchbezeichnung, Blattnummer
  • Bestandsverzeichnis: Gemarkung (Kataster- bzw. Vermessungsbezirk), Nummer der Flur, Nummer des Flurstückes, Wirtschaftsart, Lage und Größe des Grundstückes, Vormerke über Rechte
  • Rechtsverhältnisse:
    • 1. Abteilung: Eigentumsverhältnisse (Eigentümer, Art des Eigentums), Grundlage der Eintragung (Auflassung, Erbschein, Zuschlag bei Versteigerung)
    • 2. Abteilung: Lasten und Beschränkungen
    • 3. Abteilung: Grundpfandrechte

 

 

Veranlassung einer Grundbucheintragung

1.    Dingliche Einigung zwischen Eigentümer und Begünstigter über die Bestellung, Änderung oder Löschung eines Rechts mit notarieller Beglaubigung.

2.    Antrag auf Eintragung im Grundbuch (formfrei, kann von jedem der Beteiligten gestellt werden).

3.    Bewilligung der Eintragung (öffentliche Beglaubigung, Bewilligung immer durch denjenigen dessen Rechte eingeschränkt werden.

z.B.

  • Bestellung einer Grundschuld wird durch den Eigentümer bewilligt.
  • Löschung einer Grundschuld wird durch den Grundschuldgläubiger bewilligt.
  • Eigentumsübertragung wird durch den Eigentümer bewilligt.

 

Ist ein Grundstück mit mehreren Rechten belastet, so entscheidet der Rang der Einzelnen Rechte über die Reihenfolge der Befriedigung bei einer Zwangsvollstreckung.

1.     Regel: Der Rang bestimmt sich nach der Reihenfolge der Eintragungen.

2.     Regel: Das Recht mit dem früheren Datum hat Vorrang.

3.     Regel: Sind mehrere Rechte in verschiedenen Abteilungen unter demselben
             Datum eingetragen, haben die Rechte den gleichen Rang.

Die Rangordnung kann nachträglich geändert werden wenn,

  • die betroffenen Personen  sich geeinigt haben.
  • die Rangänderung eingetragen wird.
  • der Eigentümer zustimmt, soweit die Rangänderung die 3. Abteilung des Grundbuchs betrifft.

Der Eigentümer kann sich bei Eintragung eines Rechts den Rang für später einzutragende Rechte vorbehalten bzw. freihalten lassen wenn,

  • sich Eigentümer und der Berechtigte, dessen Recht durch das Freihalten beschränkt werden soll, einig sind.
  • der Rangvorbehalt bei dem Recht im Grundbuch, das zurücktreten soll, eingetragen wird.



Noch ein Video:

 
   
 
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