Erbbaurecht
Das Recht auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstückes ein Bauwerk zu errichten. Dieses wird dann der wesentliche Bestandteil des Erbbaurechts. Oft wird das Recht in der Praxis von den Kirchen oder Gemeinden gewährt.
Für das Erbbaurecht zahlt der Berechtigte regelmäßig einen Erbbauzins, welcher als Reallast in der 2. Abteilung beim Grundstückseigentümer eingetragen wird.
In der Regel wird das Recht für 99 Jahre vereinbart und nach Ablauf erlischt es, sofern es nicht erneuert wird und der Grundstückseigentümer wird Eigentümer des Bauwerkes.
Eine angemessene Entschädigung wird dem Erbbauberechtigten gezahlt.
Ausnahme:
Der Grundstückseigentümer bietet eine Verlängerung an und der Berechtigte lehnt es ab, dann gibt es keine Entschädigung für das Bauwerk. Das Erbbaurecht ist frei veräußerbar, belastbar, vererbbar und wird im Erbbaugrundbuch eingetragen.
Vorteile
- Der Kapitalaufwand entfällt
- Eine Beleihung des Gebäudes ist möglich
- späterer Erwerb durch Vorkaufsrecht möglich
- Bei Ablauf des Rechts wird eine Entschädigung für das Gebäude gezahlt
Nachteile
- kein Profit von der Wertsteigerung des Bodens
- Entrichtung des Erbbauzinses (meistens mit Preisgleitklausel)
- Nutzungsrecht begrenzt
- bei späterem Erwerb meistens höherer Grundstückspreis
- bei Nichtzahlung des Erbbauzinses folgt der Heimfall (Das Grundstück geht an den Eigentümer zurück und die Schulden werden mit dem Gegenwert des Bauwerkes verrechnet)
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